Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Spitex LAR AG (Spitex Limmat Aare Reuss AG) und ihren Kunden. Soweit die individuellen Vereinbarungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezielles vorsehen, gelten als Rechtsgrundlage die Bestimmungen des Art. 394ff Schweiz, Obligationenrechts über den Auftrag.
Die Spitex LAR AG unterstützt ihre Kunden mit pflegerischen und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne der Hilfe und Pflege zu Hause. Dabei werden alle Ressourcen von Kunden, Angehörigen, Bezugspersonen und des sozialen Umfeldes berücksichtigt. Die Unterstützung erfolgt nach dem Grundsatz Hilfe zur Selbsthilfe.
Gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV Art. 8, dem Administrativvertrag sowie der Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden ist die Spitex LAR AG verpflichtet, bei allen Kunden eine Bedarfsabklärung für Pflege und Hauswirtschaft durchzuführen. Dabei wird der Umfang der Dienstleistungen ermittelt und schriftlich festgehalten.
In den ersten Tagen nach der Anmeldung findet zusammen mit den Kunden und/oder Angehörigen, Bezugspersonen oder gesetzlichen Vertretern ein Gespräch statt. Dabei wird der Bedarf an Unterstützung geklärt und in der Pflegeplanung festgehalten.
Die Versicherer haben grundsätzlich 10 Tage Zeit, den gemeldeten Bedarf zu beanstanden. Für den beanstandeten Teil der Leistungen übernimmt der Versicherer keine Kosten. Diese Leistungen gelten als Zusatzleistungen und gehen vollständig zu Lasten der Kunden.
Eine Erstabklärung inklusive administrativer Arbeiten im Spitex-Zentrum dauert in der Regel drei bis vier Stunden. Die Bedarfsabklärung wird periodisch wiederholt, im Bereich Pflege alle drei bis sechs Monate, bei reinen hauswirtschaftlichen Leistungen einmal pro Jahr. Der Dienstleistungsumfang wird, wenn nötig, angepasst. Bei signifikanten Statusveränderungen, kann eine erneute Bedarfsabklärung, auch ausserhalb der Beurteilungsperiode notwendig sein. Die Versicherer können Einsicht in die Dokumente der Bedarfsabklärung verlangen.
Wir erbringen in der Regel sämtliche Leistungen selbst. Falls dies nicht möglich sein sollte, werden wir qualifizierte Drittpersonen oder Drittorganisationen beiziehen.
Damit die Spitex LAR AG eine vollumfängliche Leistung erbringen kann, arbeitet sie mit Institutionen und Personen zusammen. Dies sind unter anderem:
Die Planung der Einsätze erfolgt nach freien Kapazitäten der verfügbaren Fachpersonen.
Durch unser Bezugspersonensystem sind wir um Kontinuität in der Pflege bemüht, es besteht jedoch kein Anspruch auf eine definierte Fachperson, oder eine begrenzte Anzahl von Fachpersonen.
Ebenso behält sich die Spitex LAR AG das Recht vor, Fachpersonen aller Nationalitäten, Kulturkreise, Geschlechts- und Religionszugehörigkeiten einzusetzen. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt allein bei Spitex LAR AG.
Bedingen besondere Umstände den gleichzeitigen Einsatz von zwei (oder mehr) Mitarbeitenden, wird die Arbeitszeit für sämtliche Mitarbeitenden in Rechnung gestellt. Sollten die Versicherer die Kostenübernahme für die weiteren eingesetzten Mitarbeitenden ablehnen, müssen die dadurch entstandenen Kosten von den Kunden übernommen werden.
Die Entscheidung, ob für einen Einsatz mehrere Mitarbeitende notwendig sind, obliegt der Spitex LAR AG.
Notwendige Einführungs- und Anleitungssequenzen in komplexen Situationen werden nicht doppelt in Rechnung gestellt. Über die Notwendigkeit Einführungs- und Anleitungssequenzen durchzuführen, entscheidet die Spitex LAR AG.
Die Spitex LAR AG ist ein Ausbildungsbetrieb. Begleitete Arbeitssituationen gehören deshalb zum Tagesgeschäft. In diesem Fall werden die erbrachten Leistungen nicht doppelt verrechnet.
Unsere Mitarbeitenden erbringen ihre Leistungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit den Kunden. Es ist unseren Mitarbeitenden nicht gestattet, Leistungen ausserhalb des Auftrags der Spitex LAR AG zu erbringen oder zu vereinbaren. Dies gilt auch für Leistungen, die von uns nicht angeboten werden. Dieses Verbot gilt während sechs Monaten nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit unseren Mitarbeitenden.
Bei Kunden, deren Wohnsitz in einem anderen Kanton liegt und die vorübergehend die Leistungen der Spitex LAR in Anspruch nehmen (z.B. während eines Ferienaufenthalts bei Verwandten), holt die Spitex LAR AG bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde oder Ihrem Wohnkanton eine Kostengutsprache ein. Werden von diesen nicht alle anfallenden Restkosten übernommen werden diese den Kunden in Rechnung gestellt.
Die Rückforderung der Kosten beim Versicherer liegt im Verantwortungsbereich der Kunden oder wird direkt von der Spitex LAR AG mit Ihrer Versicherung geregelt.
Mit der unterzeichneten Rahmenvereinbarung erklären sich die Kunden mit der Verwendung des üblichen Pflegematerials einverstanden.
Es ist Aufgabe der Kunden bei Bedarf die Wohnungseinrichtung den Handlungsnotwendigkeiten anzupassen. Ebenso verpflichten sich die Kunden, die für die Einsätze benötigten Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Hebelift, rutschfeste Unterlagen, geeignetes Reinigungsmaterial etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeitenden der Spitex LAR AG unterstützen und beraten auf Anfrage, bei der Organisation notwendiger Hilfsmittel. Sollte der Gesundheitsschutz unserer Mitarbeitenden gefährdet sein (z.B. durch Fehlen der benötigten Hilfsmittel, unzumutbare hygienische Verhältnisse, etc.), werden die Einsätze pausiert, bis die Situation geregelt wurde.
Ebenfalls pausiert werden Einsätze, wenn von den Kunden notwendige Einführungs- und Anleitungssequenzen oder der Einsatz von mehreren Mitarbeitenden verweigert wird.
Die Mitarbeitenden der Spitex LAR AG sind darauf angewiesen, dass ihnen zuverlässig Zugang zu Wohnungen gewährleisten wird. Falls nötig, unterstützt die Spitex LAR AG bei der Organisation eines Schlüsseltresores, worin der Haus- bzw. Wohnungsschlüssel sicher aufbewahrt werden kann. Der Schlüsseltresor ist Eigentum der Kunden. Dieser trägt die Kosten für Schlüsseltresor und Montage. Der Code für den Schlüsseltresor wird bei der Spitex LAR AG sicher hinterlegt und an keine anderen Personen weitergegeben.
Sollten Mitarbeitende der Spitex LAR AG den Verdacht haben, dass das Wohl der Kunden gefährdet ist, sind sie berechtigt, den Code des Schlüsseltresores an die Polizei herauszugeben, um ein Aufbrechen der Tür zu vermeiden. Steht der Spitex LAR AG in diesem Fall kein Haus- bzw. Wohnungsschlüssel zur Verfügung, sind unsere Mitarbeitenden berechtigt, die Wohnungstür durch Fachleute öffnen zu lassen. Die Kosten für diese notfallmässige Türöffnung gehen zu Lasten der Kunden.
Abwesenheiten jeder Art müssen der Spitex LAR AG so früh wie möglich mitgeteilt werden. Für Einsätze, welche nicht mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt wurden, werden den Kunden Umtriebsentschädigungen in Rechnung gestellt.
Wir bemühen uns, die Einsatzzeiten innerhalb des mit den Kunden vereinbarten Zeitfensters einzuhalten. Falls wir diesen Zeitrahmen nicht einhalten können, bemühen wir uns, die Kunden telefonisch zu informieren.
Die für die Pflege notwendigen Pflegeartikel (persönliche Utensilien) müssen von Kunden zur Verfügung gestellt werden
Medizinprodukte, Wundmaterialien und Inkontinezmaterialien können nach Absprache mit den Kunden, durch die Spitex LAR AG bestellt werden. Die Spitex LAR AG behält sich vor, nach ökologischen Aspekten oder mangelnder Verfügbarkeit, Kleinstmengen aus dem eigenen Lager abzugeben, auf der Leistungsabrechnung auszuweisen und abzurechnen.
Die Spitex LAR AG organisiert Pflege- und Verbandsmaterialien ausschliesslich über ihre Vertriebspartner. Allfällige Bestellungen bei anderen Anbietern müssen von Kunden selbstständig organisiert werden.
Materialien die über unsere Vertriebspartner bestellt werden, werden direkt zu den Kunden nach Hause geliefert. Der Versand ist in der Regel kostenfrei.
Um eine Kostengutsprache für notwendige Materialien zu erhalten, muss ein vom behandelnden Arzt unterschriebenes Rezept vorliegen. Hierfür fallen Rezeptgebühren an, die vom Arzt in Rechnung gestellt werden und von Kunden übernommen werden müssen. Kosten für Produkte, welche nicht von den Versicherern übernommen werden, müssen von den Kunden getragen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn vom Kunden Materialien gewünscht werden, deren Kosten den gesetzlich festgelegten Höchstvergütungsbetrag überschreiten.
Unsere Vertriebspartner rechnen direkt mit den Versicherern ab.
Transporte von Kunden oder deren Angehörigen durch die Spitex LAR AG gehören grundsätzlich nicht zum Angebot der Spitex LAR AG. Aus versicherungstechnischen Gründen, dürfen keine Kunden in Fahrzeugen der Spitex LAR AG oder in Privatfahrzeugen der Mitarbeitenden befördert werden. Begleitungen im Rahmen von therapeutischen Massnahmen können mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen durchgeführt werden. Die Kosten müssen vom Kunden getragen werden.
Alle unsere Dienstleistungen inklusive administrative Erfassung, allfällige Abklärungen bei Ärzten, Apotheken und weiteren Diensten zugunsten der Kunden sowie Leistungen von in unserem Auftrag tätigen Dritten werden gemäss dem jeweils geltenden Tarif in Rechnung gestellt.
Nichtkassenpflichtige Leistungen, wie z.B. Hauswirtschaft, werden Kunden direkt in Rechnung gestellt und gehen vollständig zu deren Lasten. Vorbehalten bleibt die Leistungspflicht Dritter (z.B. Zusatzversicherung nach VVG).
Gesetzliche Bestimmungen und allenfalls Verträge mit den Versicherern regeln Art und Umfang der Leistungen, welche durch die Versicherer übernommen werden.
Von der Spitex LAR AG zur Verfügung gestellte Pflegematerialien werden entsprechend der aktuellen Mittel- und Gegenständeliste in Rechnung gestellt.
Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Versicherer. Kunden erhalten eine Zusammenstellung aller von uns verrechneten Leistungen und Materialien. Franchise und Selbstbehalt werden direkt vom Versicherer über die Kunden abgerechnet.
Im Kanton Aargau wird für pflegerische Leistungen der Spitex (Pflege zu Hause) eine Patientenbeteiligung von 20% pro rata temporis pro Leistungsart gemäss Art. 7a Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) verrechnet (maximal Fr. 15.35 pro Tag; zusätzlich zum normalen Selbstbehalt und der Franchise). Die Rechnungsstellung der Patientenbeteiligung an Kunden erfolgt direkt über unsere Organisation.
Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Abrechnungen über Invalidenversicherung, Militärversicherung, Unfallversicherung (gemäss IVG, MVG, UVG).
Die Spitex LAR AG stellt ihren Kunden eine Abgeltungspauschale in Rechnung, wenn administrative Aufgaben zu Gunsten der Kunden erbracht werden müssen, oder im Kundenauftrag erbracht werden. Dies beinhaltet unter anderem das Bereitstellen und Versenden von Kundenunterlagen im Rahmen eines Antrages zur Hilflosenentschädigung, oder eines Antrages zur Einsichtnahme in die Kundendokumentation.
Die Höhe der Abgeltungspauschale ist auf dem aktuellen Tarifblatt ersichtlich.
Die Spitex LAR AG stellt ihren Kunden in der Regel bis Mitte des Folgemonats die Rechnung über die Leistungen zu. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Bei wiederholtem oder anhaltendem Zahlungsverzug ist die Spitex LAR AG berechtigt, nach Abklärung der Verhältnisse für die Erbringung weiterer Leistungen eine Vorauszahlung, eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Gegebenenfalls wird die Leistungserbringung eingestellt.
Der Leistungsauftrag wird mit dem vereinbarten Ende des Auftrages automatisch aufgelöst. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen gekündigt werden (schriftliche Kündigung empfehlenswert). Im Falle einer kurzfristigen Änderung der ärztlichen Verordnung darf die Kündigungsfrist unterschritten werden.
Der Vertrag endet ohne förmliche Kündigung, wenn der Kunde verstorben ist.
In besonderen Fällen behalten wir uns die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung vor:
Gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG-KVG) werden im Kanton Aargau Versicherte, die trotz Betreibung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Versicherern nicht nachgekommen sind, auf einer Liste säumiger Versicherter erfasst. Bei Kunden, welche auf der Liste der säumigen Versicherten geführt werden, erfolgt die Rechnungsstellung der Spitex LAR AG, direkt an die Kunden. Die Spitex LAR AG kann in diesen Fällen eine Vorauszahlung verlangen und die Leistungserbringung auf die minimal notwendige Versorgungsleistung begrenzen. Die Vorauszahlung muss für den Versichererbetrag (Krankenleistungs-Verordnung (KLV) Art. 7 Abs. 2 lit. a-c) sowie für die Patientenbeteiligung hinterlegt werden.
Alle unsere Mitarbeitenden sind zur Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Schweigepflicht sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
Unsere Datenschutzerklärung ist auf der Website der Spitex LAR AG jederzeit einsehbar.
(www.spitex-lar.ch).
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss für jeden Kunden eine Pflegedokumentation erstellt und während des Pflegeverhältnisses fortlaufend geführt werden.
Die Pflegedokumentation gewährleistet die Nachvollziehbarkeit der erbrachten und verrechneten Leistungen.
Gegenüber den Versicherern dient die Pflegedokumentation als Nachweisdokument der erbrachten Leistungen.
Dokumentiert und erfasst werden:
Die Spitex LAR AG bearbeitet Personendaten und besonders schützenswerte Daten zu folgenden Zwecken:
Alle Daten werden elektronisch abgelegt, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen archiviert und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet oder anonymisiert.
Zur Erfüllung des Pflege- und Betreuungsauftrages, sowie zu Abrechnungszwecken müssen Personendaten und besonders schützenswerte Daten von Kunden an Dritte weitergegeben werden.
Im Besonderen sind dies Versicherer, Spitäler, Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Alters- und Pflegeinstitutionen als Nachfolgeorganisationen, Kontroll-, Schlichtungs- und Amtsstellen sowie IT- oder andere Dienstleistungserbringer.
Jedem Kunden wird im Falle eines Leistungsauftrages an die Spitex LAR eine Rahmenvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Mit der geleisteten Unterschrift willigen die Kunden ein, Daten zu den oben beschriebenen Zwecken zu bearbeiten, zur Erfüllung des Pflege- und Betreuungsauftrages sowie zu Abrechnungszwecken weiterzugeben.
Die Rahmenvereinbarung ist zwei Jahre gültig und wird bei Fortbestehen der Geschäftsbeziehung erneuert.
Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Unter Umständen ist es der Spitex LAR AG, bei Widerruf der Einwilligung, nicht mehr möglich ihre Dienstleistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
Auf schriftliches Verlangen wird den Kunden Einsicht in die erwähnten Daten gewährt.
Kunden können von der Spitex LAR AG Auskunft darüber verlangen, welche Daten über Sie bearbeitetet werden.
Die Einsichtnahme wird in den Büroräumlichkeiten der Spitex vorgenommen.
Kunden können eine Herausgabe der Daten verlangen. Es wird eine Kopie abgegeben. Für die Kopie kann eine kostendeckende Abgeltung verlangt werden.
Die Auskunft bzw. Einsichtnahme kann aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen oder eine gesetzliche Bestimmung entgegenstehen.
Der Antrag kann über die Website der Spitex LAR AG oder in schriftlicher Form direkt an die Datenschutzbeauftragten der Spitex LAR AG gestellt werden. Alle eingegangenen Anträge werden geprüft und innerhalb von 30 Tagen beantwortet.
Durch Mitarbeitende unserer Organisation entstandene Schäden an Ihrem Wohnungsmobiliar, welche vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden und nicht auf altersbedingte Materialermüdung zurückzuführen sind, müssen von Kunden innerhalb einer Frist von vier Tagen gemeldet werden.
Der Umfang der Haftung bestimmt sich nach dem Zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Jegliche weitere Haftung (z.B. für unfallbedingte körperliche Schäden), die nicht durch die Mitarbeitenden verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
Treten zwischen Kunden und Mitarbeitenden der Spitex LAR AG Unstimmigkeiten auf, kann eine Besprechung mit der zuständigen Führungsperson verlangt werden. Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden der Spitex LAR AG verpflichtet, Beschwerden von Kunden und Angehörigen entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme der erbrachten Spitex-Leistungen oder eines Teils davon ab, haben Kunden folgende rechtliche Möglichkeiten:
Folgende Stellen beraten bei Unstimmigkeiten mit den Versicherern:
• Patientenstelle Aargau Solothurn
• Ombudsmann Krankenversicherung
Eine Videoüberwachung- oder Aufzeichnung von Pflegehandlungen und Pflegenden ist unrechtmässig, strafbar (Art. 179quater StGB) und daher untersagt. Die Spitex LAR AG behält sich vor, bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandlungen Pflege- und Betreuungsleistungen nicht zu erbringen.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen unserer Organisation und Ihnen ist der Sitz der Spitex LAR AG.
Schön, dass Sie vorbeischauen!Hier finden Sie alles Wichtige rund um unsere Angebote, unsere Werte und unser Engagement für Menschen und Gemeinden.
Schauen Sie sich gerne um und entdecken Sie, was uns bewegt und wie wir arbeiten.
Falls Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne unter 056 203 56 00 zur Verfügung.
Herzliche Grüsse
CEO
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